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Für die Bildung der Klassen in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule von Schülerinnen und Schülern, die vor dem 1. August 2013 in diese Bildungsgänge eingetreten sind, ist § 2 Absatz 5 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), weiter anzuwenden.