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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Fall der Auskunftspflicht (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.