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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
durch falsche Angaben die Erteilung der staatlichen Anerkennung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 5 Absatz 1 herbeiführt,
ohne Berechtigung nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung nach § 2 mit dem Zusatz der staatlichen Anerkennung führt,
der Mitteilungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt oder
entgegen der Verpflichtung nach § 9 Absatz 3 die Urkunde nicht an die zuständige Behörde zurücksendet oder den Anstellungsträger nicht unterrichtet.
Die Ordnungswidrigkeit kann durch die zuständige Behörde mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.