Gesetz Nr. 1249 - Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG) Vom 24. Oktober 1989
Bestehende Statistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
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