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Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 788/96 zu der neuen Regelung sicherzustellen, sollte in der vorliegenden Verordnung eine Übergangszeit von bis zu drei Jahren vorgesehen werden, die den Mitgliedstaaten gewährt werden kann, in denen die Anwendung der Regelung auf die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme verursacht.
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser…
Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den in der…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines…
Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro sieht die Verordnung (EG) Nr. 974/98 eine Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die…
Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung gewährt werden, die den…
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der Daten für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 Abweichungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.