§ 108 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
§ 109 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.
§ 167 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der…
§ 109 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.
§ 48 Abs. 1 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Für den Freizeit- und Kurzarrest gelten die Vorschriften für den Dauerarrest entsprechend, soweit die kurze Arrestdauer dies zulässt und in diesem Abschnitt…
§ 104 Abs. 5 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muß, die an einen…