§ 103 SLStVollzG
1Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. 2Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.
1Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Gefangenen mit. 2Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.
Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung.
1Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Gefangenen und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten und die Anstalt besichtigen. 2Sie können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. 3Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. Abschnitt 20 Vollzug des Strafarrests