§ 57 SLStVollzG
Taschengeld
(1)
(2)
Gefangene gelten für die Dauer von bis zu drei Monaten nicht als bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben.
(3)
1Das Taschengeld beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Ein Tagessatz ist der 250. Teil hiervon. 3Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. 4Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
(4)
1Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.