§ 36 SLV
Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
zum Major nach drei Jahren und
zum Oberst nach 13 Jahren.