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Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
zum Leutnant nach 36 Monaten.
§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer das Kapellmeisterexamen bestanden hat.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt…
eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem…
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.