§ 37 SLV
Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“, „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwärterin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).
§ 34 gilt entsprechend.