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1Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtenverhältnis die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. 2Ein bestimmter Vorbildungs- und Ausbildungsgang sowie die für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen dürfen von ihnen nicht gefordert werden.
Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart herkömmlich oder erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.
Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur berücksichtigt werden, wenn
und
keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und
die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist, wobei für den Landesdienst die Landesregierung die Feststellung nach Buchstabe a trifft, im Übrigen die oberste Dienstbehörde entscheidet,
Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss für seinen Zuständigkeitsbereich.
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