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1Bis zur Einrichtung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 Nummer 2 und § 33 Nummer 2 gelten § 48 und § 46 Absatz 2 entsprechend. 2Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst stehen.