Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
Für die Beförderung und den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten § 7 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 20, 21, 27, 28, 29, 35 und 36. Abschnitt IV Dienstliche Beurteilung, Fortbildung
§ 38 SLVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen