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Bis zur Einrichtung der nach § 21 Absatz 3, § 28 Absatz 3 und § 36 Absatz 3 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen haben die Beamtinnen und Beamten in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufbahngruppe in angemessenem Umfang an ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 28 Absatz 1 Nummer 4 und § 36 Absatz 1 Nummer 4 noch keine Dienstzeit von 25 Jahren erbracht haben, tritt an die Stelle dieser Dienstzeit die Vollendung des 50. Lebensjahres.
Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch Teilnahme an dem für die Laufbahn eingerichteten Hochschulstudium nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a…
Eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 kann auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 in die…
Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen…
Bis zur Einrichtung der nach § 35 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe,…
Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 17 Nr. 2 noch keine Dienstzeit von 20 Jahren erbracht haben, tritt an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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