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Die Schülervertreter und deren Stellvertreter werden in der Schule und auf Kreisebene in der Regel jeweils für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gemacht werden. Die Schülervertreter und deren Stellvertreter im Landesschülerrat werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.
Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Als geschäftsführende Amtsinhaber laden sie die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereiten die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, übernimmt diese Aufgabe dessen Stellvertreter.
Das Amt eines Schülervertreters erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder seinem Rücktritt. In diesen Fällen ist für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten es verlangt.
Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Scheidet…
Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Eine Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.
1Ein Klassenelternsprecher, dessen Kind nach Ablauf des ersten Schuljahres einer Wahlperiode der Klasse in der nächsthöheren Klassenstufe nicht mehr angehört,…
Die Vertreterin oder der Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach Absatz 2 Nummer 2 wird auf Vorschlag der Schulleitung, die unter…
Das Amt der Klassensprecherin oder des Klassenelternsprechers erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder ihrem oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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