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Der Schülerrat, der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat können sich im Rahmen des Sächsischen Schulgesetzes und dieser Verordnung eine eigene Geschäftsordnung geben, in der ergänzende Bestimmungen über Aufgaben und Arbeitsweise der Schülervertretungen getroffen werden können (SV-Geschäftsordnung).
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