§ 51 Abs. 4 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Der Schülerrat kann einen an der Schule unterrichtenden Lehrer mit dessen Einverständnis zum Vertrauenslehrer wählen.
Art. 1 Abs. 3 Nr. 50 Buchst. c SN-3640Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Schülerrat kann einen an der Schule unterrichtenden Lehrer mit dessen Einverständnis zum…
§ 31 SchumGGesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
1Die Schülervertretung soll mindestens zwei Lehrkräfte der Schule mit deren Einverständnis zu Verbindungslehrkräften wählen. 2Diese Lehrkräfte haben das Recht,…
§ 2 Abs. 5 SMVO SNUnterstützung der Schülermitwirkung in der Schule
Der Schülerrat ist in allen schulischen Angelegenheiten, die das Interesse der Schüler berühren, zu beteiligen. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der…
§ 53 Abs. 2 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Dem Schülerrat obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber dem Schulleiter ein…