§ 31 SchumG
Verbindungslehrkräfte
1Die Schülervertretung soll mindestens zwei Lehrkräfte der Schule mit deren Einverständnis zu Verbindungslehrkräften wählen. 2Diese Lehrkräfte haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien der Schülervertretung und an Schülerversammlungen beratend teilzunehmen.