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Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben und dort insbesondere regeln:
die Bestellung eines Schriftführers;
die Bildung von Ausschüssen;
die Behandlung von Wortmeldungen, Redezeit;
Einladung von Nichtmitgliedern zu den Sitzungen;
die Verlängerung der Amtszeit gemäß § 5 Abs. 2.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.