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§ 7 Nr. 2 der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturparks „Zittauer Gebirge“ vom 4. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 623) wird wie folgt neu gefasst: „2. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, insbesondere durch Errichten von Funk- und Fernsehtürmen, Hochsilos, Masten, Windkraftanlagen, Seilbahnen oder anderen freistehenden, die ortsübliche Bebauung überragenden baulichen Anlagen,“
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