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§ 11 des Gesetzes über den Petitionsausschuß des Sächsischen Landtags (Sächsisches Petitionsausschußgesetz – SächsPetAG) vom 11. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 90) wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Vergütung oder Entschädigung von Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständigen, die vom Petitionsausschuss geladen worden sind, gilt das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
In Satz 2 werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ eingefügt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Für die gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist das Amtsgericht Dresden zuständig.“
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