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§ 30a des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den Gesetzentwurf“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch…
Dem § 28 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.“
§ 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.