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Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 113), wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
§ 61 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.
Die Angabe „und Nummer 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1“ wird gestrichen.
In § 68 Abs. 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
§ 52 wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom…
Absatz 2 Nr. 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.