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Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193), wird wie folgt geändert:
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: „6. sie nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist;“.
§ 59 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833, 2834) geändert worden ist, ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Behörde.“
§ 15 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der…
Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der…
Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz – SächsSchiedsStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S.…
Die §§ 55 bis 62 finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl.…
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835)“ durch die Angabe „Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.