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§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 22. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 198) wird wie folgt gefasst: „§ 1 Siedlungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Reichssiedlungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
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