Art. 20 SN-12363Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische…
Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 22 Buchst. a SN-18558Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Sächsische“ durch die Wörter „der Sächsischen“ ersetzt.
Art. 73 SN-3548Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anpassung von Zuständigkeiten
In § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZuVO) vom 7. Mai…
Art. 2 SN-14178Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und weiterer Vorschriften
Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn