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Die Sächsische Versammlungsstättenverordnung vom 7. September 2004 (SächsGVBl. S. 443), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904, 2905)“ durch die Angabe „Artikel 46 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) ersetzt.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die durch Artikel 45 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“. cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Wörter „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher der Fachrichtung Beleuchtung“ durch die Wörter „für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ ersetzt.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
In § 47 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsBO“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sächsische Bauordnung“ ersetzt.
In Anlage 1 wird nach dem Wort „Fachrichtung“ folgende Fußnote eingefügt:
„Angabe der Fachrichtung nur bei technischen Fachkräften nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.