Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO) vom 13. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 913), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 540), wird wie folgt geändert: Die Landesdirektion Chemnitz ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Untere Eingliederungsbehörden Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Spätaussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Spätaussiedler.“
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Mittlere Eingliederungsbehörden
die Entscheidung und Gewährung von Leistungen nach den §§ 9a bis 9c des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
die Ausstellung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.
Der Landesdirektion Chemnitz ist die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.