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In § 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. 05. 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 42) werden die Wörter „vom Regierungspräsidium“ durch die Wörter „von der Landesdirektion“ ersetzt.
in Rechts- und Amtshilfeverfahren nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts-…
In § 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31.05.1988 zwischen der…
In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen…
In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen…
Dem in Bonn am 31. Mai 1988 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.