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In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 5. August 1992 (SächsGVBl. S. 411), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488) geändert worden ist, wird das Wort „Leipzig“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und…
Das Zustellungszeugnis (Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens) erteilt im Falle des § 4 die zentrale Behörde.
In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen…
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im…
der Zentralen Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.