Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 36 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422) wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Unterbringung beginnt mit Beendigung der Unterbringung.“
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 38 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
§ 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.