Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: „§ 11 Verweisung auf das FamFG“.
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Verweisung auf das FamFG Für das Verfahren bei Unterbringungen gelten die Vorschriften des Buches 1 und des Abschnitts 2 des Buches 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz keine andere Bestimmung getroffen ist.“
In § 35 wird die Angabe „§ 70d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 FGG“ durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
§ 36 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.…
Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007…
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 2 SGB XII“ ersetzt.
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 (aufgehoben)“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.