Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Beamtengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Umzugskostengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 36a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung…
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung…
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Umzugskostengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Beamtengesetzes in der vom 1. November 2018 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und…
In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 20 BeamtStG“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.