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Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Angabe „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 36a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „§ 33 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt und das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In Nummer 4 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Wörter „Sächsischen Besoldungsgesetz“ ersetzt.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 4 Abs. 1 SächsBesG oder einer diesem gleichstehenden Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG übertritt.“
Es wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für die Aufnahme einer Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes anwendet, wenn der Bund oder eine der in § 4 Abs. 1 SächsBesG bezeichneten Körperschaften durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.“
In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Verheiratete“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Verheirateten“ werden die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
Nach dem Wort „Verwitwete“ werden die Wörter „oder hinterbliebene Lebenspartner“ eingefügt.
Nach dem Wort „Ehe“ werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.
In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „oder die Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.
In § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Umzugskostengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
In § 12 Abs. 5 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 2)“ gestrichen.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten…
In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 20 BeamtStG“ ersetzt.
Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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