Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.“
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und das Wort „unentgeltliche“ wird gestrichen.
Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
In § 28 Nr. 7 wird der Betrag „500 000 Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „250 000 Euro“.
In § 33 Abs. 1 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.