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Dem § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das durch Artikel 68 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt: „Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. Eine beantragte Beleihung gilt nach sechs Monaten als erteilt; im Übrigen findet § 42a VwVfG Anwendung.“
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