Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Architektengesetz (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort „Hauptwohnung“ durch das Wort „Wohnung“ und das Wort „Hauptniederlassung“ durch das Wort „Niederlassung“ ersetzt.
In § 9 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „öffentlich beglaubigte Ausfertigung“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse bedarf der Schriftform.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden.“
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Das Eintragungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.