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Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe g wird wie folgt gefasst: „g) Maßnahmenprogramm nach § 82 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“.
In Buchstabe h wird die Angabe „§ 99b“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b und im neuen Buchstaben a wird die Angabe „63 Abs. 2“ durch die Angabe „51 Abs. 1“ ersetzt.
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