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Bedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer behördlichen Entscheidung und ist der einheitliche Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen worden, hat der Dienstleistungserbringer dem einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich folgende Sachverhalte anzuzeigen:
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten einer behördlichen Entscheidung unterliegen,
Änderungen seiner Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen.
Die Informationsanforderungen gemäß diesem Kapitel ergänzen die bereits im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen und hindern die Mitgliedstaaten nicht…
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden: Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des…
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden: Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.