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Zuständig für die Aufgaben des einheitlichen Ansprechpartners nach den Artikeln 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und den Artikeln 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG ist die Landesdirektion Sachsen. Sie ist insoweit einheitliche Stelle im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesdirektion Sachsen ist auch zuständig, wenn in Fällen des Satzes 1 ein grenzüberschreitender Bezug fehlt.
Der einheitliche Ansprechpartner gemäß Absatz 1 ist als koordinierende Stelle im Sinne von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG zuständig für die Weiterleitung eingehender Warnmeldungen an die jeweils zuständigen Stellen. Er ist ferner gemäß den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG zuständig für die Zuweisung von Anträgen auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises oder deren Weiterleitung an die jeweils zuständigen Stellen.
Der einheitliche Ansprechpartner gemäß Absatz 1 ist zuständige Behörde für die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 86 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Artikel 102 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten benennen…
Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten…
§ 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes…
Der Einheitliche Ansprechpartner Saar ist auch zuständig für die Unterrichtung inländischer und ausländischer Behörden im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit…
In Verfahren nach Absatz 1 richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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