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Der einheitliche Ansprechpartner kann für seine Tätigkeit nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erheben. Soweit nachfolgend oder im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.
Die Gebühren dürfen den Aufwand des einheitlichen Ansprechpartners nicht überschreiten. Sie sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des entsprechenden Genehmigungsverfahrens und der -formalitäten stehen. Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können im Kostenverzeichnis abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz festgelegt werden; neben der persönlichen Gebührenfreiheit kann auch eine persönliche Auslagenfreiheit bestimmt werden. Ferner können im Kostenverzeichnis Tatbestände festgelegt werden, bei deren Vorliegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen wegen Unbilligkeit unterbleiben soll.
Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Inanspruchnahme des einheitlichen Ansprechpartners.
Die Festsetzungsfrist läuft nicht vor Ablauf von einem Monat nach Beendigung der Tätigkeit des einheitlichen Ansprechpartners ab.
1Der Einheitliche Ansprechpartner Saar kann für seine Tätigkeit Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland…
Die Gebühr, die die einheitlichen Ansprechpartner erheben können, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Verfahren und…
Der Einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit keine Kosten. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Kosten für die Durchführung der…
„Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der…
Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass auch derjenige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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