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Der Einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit keine Kosten. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Verwaltungsleistungen durch die zuständigen Behörden. Zur Erhebung der Kosten nach Satz 2 kann der Gebührenbescheid im Namen und für Rechnung der zuständigen Behörde vollständig automatisiert durch das Portal erlassen werden, soweit kein Anlass besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 erfolgt die Zahlungsabwicklung über einen elektronisch medienbruchfrei eingebundenen Bezahldienst.
Die Transaktionskosten für die Nutzung einzelner Zahlungsverfahren trägt das Land Nordrhein-Westfalen.
In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 des Wirtschaft-Portal-Gesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Zahlungsabwicklung über das elektronische Bezahlsystem des…
Ist die Abwicklung der Verwaltungsleistung von der Begleichung einer Gebührenforderung abhängig, so ermöglicht das Portal die Begleichung dieser Gebühr vor…
Fallen für eine über das Portal angebotene Verwaltungsleistung Verwaltungsgebühren an, lassen sich diese Gebühren eindeutig aus den Antragsdaten bestimmen und…
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, ermöglicht die Behörde die Einzahlung dieser…
Für Zahlungen nach diesem Gesetz hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die…
Die Behörden sorgen für die Bereitstellung ihrer für die Verfahrensabwicklung erforderlichen aktuellen Behördeninformationen. Dies umfasst insbesondere Kontakt-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.