§ 17 Abs. 5 Nr. 2 ABBergVBergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten nur von hierzu beauftragten Personen durchgeführt werden.
§ 14 Abs. 4 ABBergVBergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
Abraum- und Gewinnungsstöße sowie Kippen dürfen nicht unterhöhlt werden, es sei denn, daß dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
§ 34 Abs. 8 SN-10946Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 bis 7 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von…
§ 15 Abs. 9 ABBergVBergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
In Bereichen von untertägigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder wassereinbruchgefährdet sind, müssen die Arbeiten so geplant und durchgeführt…
§ 57 Abs. 1 BVOTBergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) Vom 15. Januar 2007 in der für das Saarland geltenden Fassung
Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Kanälen und Gruben dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer…