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1Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale: Laufende Nummer | Hörbare Signale | = | Ton
| Hörbare Signale: „Halt“ | = | 1 Schlag oder 1 Ton „Auf“ oder „Vorwärts“ | = | 2 Schläge oder 2 Töne „Hängen“ oder „Rückwärts“ | = | 3 Schläge oder 3 Töne,
| Signale mit feststehender Leuchte: „Halt“ | = | 1 mal ausschalten „Auf“ oder „Vorwärts“ | = | 2 mal kurz ausschalten „Hängen“ oder „Rückwärts“ | = | 3 mal kurz ausschalten. 2In Anlagen nach § 27 Nr. 1 sind stets hörbare Signale erforderlich.
Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.