§ 14 Abs. 5 ABBergVBergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Wasserzuflüsse die Sicherheit eines übertägigen Betriebes nicht gefährdet wird.
§ 15 Abs. 9 ABBergVBergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
In Bereichen von untertägigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder wassereinbruchgefährdet sind, müssen die Arbeiten so geplant und durchgeführt…
Art. 14 31992L0104Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ NACH ARTIKEL 10 Vorbemerkung Die…
§ 13 Abs. 2 ABBergVBergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. Diese müssen für die jeweiligen…
§ 7 Abs. 3 SN-10946Sicherung von Einrichtungen
Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen so abgesperrt werden, dass die Grubenbaue von Unbefugten nicht ohne Gewaltanwendung betreten…