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Dieser Abschnitt gilt für:
Schachtförderanlagen,
Befahrungsanlagen,
Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen,
Bühnen und Greiferanlagen einschließlich Abteufanlagen,
Winden
in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.
Schachtförderanlagen,
Schachtförderanlagen;
Schachtförderanlagen,
Schachtförderanlagen;
Schachtförderanlagen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.