§ 13 Abs. 2 ABBergVBergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. Diese müssen für die jeweiligen…
Erwägungsgrund 28 32013L0030Bohrungsarbeiten sollten nur durch Anlagen erfolgen, die technisch in der Lage sind, alle vorhersehbaren Gefahren an der Bohrlokation zu beherrschen,…
§ 21 Abs. 4 BVOTBergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) Vom 15. Januar 2007 in der für das Saarland geltenden Fassung
Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszuschließen ist, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 84 Abs. 2 BVOTBergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) Vom 15. Januar 2007 in der für das Saarland geltenden Fassung
Förderbohrungen brauchen mit den in § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 3 genannten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in §…
§ 12 Abs. 7 BVOTBergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) Vom 15. Januar 2007 in der für das Saarland geltenden Fassung
Beim Erstellen und Aufwältigen von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht aus geschlossen werden können, muss die Gestängebühne mit einer Abseilvorrichtung…