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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Betrieb von Bohranlagen und für sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen.
Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken…
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
Dieser Abschnitt gilt für:
Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,
Für Aufwältigungsarbeiten an Förderbohrungen gilt Abschnitt 4.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.