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Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen im Sinne des § 27 bedürfen der Genehmigung durch das Oberbergamt.
Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und dass Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden,
die Prüfbescheinigungen nach § 29 vorliegen und
der Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 1 durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind.
der Genehmigung durch das Oberbergamt. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Mit dem Antrag…
Sind in Schächten mit mehr als 50 m Teufe Förder- oder Abteufanlagen vorhanden, so müssen diese auch für die Seilfahrt eingerichtet werden. Das Oberbergamt kann…
In den Bergverordnungen kann vorgeschrieben werden, daß a) bestimmte Arbeiten, Anlagen, Betriebsmittel oder die Verwendung von Stoffen an Stelle der…
Schachtförderanlagen;
Folgende, für Anlagen im Sinne des § 27 erforderliche Einrichtungen, Betriebsmittel und Anlagenteile dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.